Allgemeine Geschäftsbedingungen (PrintAGB)
des Verlages „Stoodio“, Janina Stacharczyk
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
im Verhältnis zu Privatkunden, Unternehmern und juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, und zwar für jegliche
Angebote, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen, die die Firma
„Stoodio“, Janina Stacharczyk (nachfolgend: Verlag) tätigt
über die Veröffentlichung von Anzeigen in vom Verlag selbst
und/oder von dritter Seite verlegten Medien. Im Weiteren erkennt der
Auftraggeber mit der Erteilung des Anzeigenauftrages die zu diesem
Zeitpunkt geltende Preisliste des Verlages an. 2. Anzeigenaufträge, die der Auftraggeber mündlich oder fernmündlich erteilt, bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verlages. Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen des Anzeigenauftrages und/oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie für sonstige Vereinbarungen der Parteien. Aufträge zur Veröffentlichung von Anzeigen, die nicht von dem oder nicht zugleich von allen in der Anzeige Genannten erteilt werden, werden von dem Verlag nur ausgeführt, wenn der Auftraggeber ihm eine Vollmacht des/aller in der Anzeige Genannten oder dessen/deren rechtsgeschäftliche Erklärung vorlegt, dass er/sie mit der Veröffentlichung dieser Anzeige bei gesamtschuldnerischer Haftung einverstanden ist/sind. 3. Der Verlag ist dem Auftraggeber gegenüber
weder verpflichtet, noch trifft ihn eine entsprechende Obliegenheit,
die in Auftrag gegebenen Anzeigen auf Richtigkeit, Zulässigkeit
und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu überprüfen.
4. Der Verlag bemüht sich, die Veröffentlichung
zeitgerecht erscheinen zu lassen, haftet jedoch nicht für die
Einhaltung eines bestimmten Termins. Als Erscheinungstag gilt für
gedruckte Medien der erste Auslieferungstag. 5. Der Auftraggeber hat den Anzeigentext und einwandfreie
offsetdruckfähige Unterlagen, angepasst an die bestellte Anzeigengröße,
dem Verlag unaufgefordert spätestens bis zum jeweils geltenden
Anzeigenannahmeschlusstermin anzuliefern. 6. Die Lieferung von Korrekturabzügen erfolgt nur bei frei gestalteten Anzeigen und nur auf ausdrücklichen, schon bei der Auftragerteilung zu äußernden Wunsch des Auftraggebers. Sie werden per Telefax oder - nur auf ausdrückliches Verlangen und nur gegen gesonderte Berechnung in Form eines Farbproofs - per Einschreiben versandt. Ein Korrekturabzug gilt mit der Absendung als zugegangen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Zugang nicht erfolgt ist. Verlangt der Auftraggeber nicht binnen der vom Verlag gesetzten Frist nach Zugang des Korrekturabzuges Änderungen, so gilt die Veröffentlichung in der Form des Korrekturabzuges als genehmigt. 7. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen der Anzeige. Hat der Auftraggeber nicht zuvor die Rücksendung von Druckunterlagen oder entsprechenden Vorlagen ausdrücklich schriftlich gefordert, ist der Verlag nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist berechtigt, sie ohne vorherige Ankündigung zu vernichten. Hat der Auftraggeber die Rücksendung gefordert, erfolgt sie auf Gefahr des Auftraggebers, der mit seinem Rücksendungsverlangen auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche wegen des Verlustes und/oder einer Beschädigung der Unterlagen gegen den Verlag verzichtet. 8. Dem Auftraggeber steht bei ganz oder teilweise
unrichtiger oder unvollständiger oder unterbliebener Veröffentlichung
der Anzeige oder Eintragung ein Anspruch auf teilweisen oder vollständigen
Erlass des Entgeltes für diese Eintragung insoweit zu, als der
Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Ansprüche
des Auftraggebers auf Erfüllung, Beseitigung oder Schadensersatz
aus Verschulden bei Vertragsschluss, sonstigen Pflichtverletzungen
und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten des Verlages, seines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten des Verlages – außer in Fällen
des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für
den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen eines Mangels
bleibt unberührt, wenn er die Garantie für die Beschaffenheit
übernommen hat. 9. Der Verlag ist berechtigt, die dem Auftrag zugrunde
liegenden Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung
elektronisch zu speichern, zu verarbeiten und zu den vorgenannten
Zwecken an mit ihm verbundene Unternehmen zu übertragen. Die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aufgrund
gesetzlicher Vorschriften bleibt von der Einwilligung unberührt. 10. Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist – mit Ausnahme der Kündigung aus wichtigem Grund – nur mit schriftlicher Zustimmung des Verlages und nur im Rahmen der technischen Gegebenheiten zulässig. Für den Fall der ordentlichen Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber behält der Verlag gleichwohl den Anspruch auf die volle Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen in Höhe von bis zu 25% der Auftragssumme, sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil von ersparten Aufwendungen nachweist. 11. Die Rechnung wird dem Auftraggeber nach Fertigstellung
und vor Erscheinen der Anzeige erteilt. Der Rechnungsbetrag versteht
sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 12. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. 13. Soweit der Auftraggeber einen kaufmännischen
Betrieb unterhält oder es sich um eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
handelt, ist Erfüllungsort Güster und bei allen sich aus
oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ausschließlicher Gerichtsstand Mölln. 14. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahe kommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
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